LNIT – Lars Neumann IT
Stand: 09.01.2026 – Version 3 (B2B-only)
1. Vertragsgegenstand / Leistungsbild
1.1 Hauptgegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Lieferungen durch LNIT – Lars Neumann IT („LNIT”) gegenüber dem Kunden, insbesondere in den Bereichen:
a) Managed Services (z. B. Managed Workplace, Managed Server, Monitoring),
b) Managed Backup/Restore (inkl. Betrieb, Überwachung, Restore-Unterstützung),
c) Beratung, Konzeption, Implementierung, Migration, Betrieb und Support von IT-Systemen,
d) Cloud- und Microsoft-365-Leistungen (Einrichtung, Betrieb, Administration),
e) Sicherheitsleistungen (Hardening, Patch-Management, MFA/Conditional Access, Incident-Unterstützung),
f) Projekt- und Entwicklungsleistungen (z. B. Automationen, Skripte, Integrationen),
g) Kauf-/Lieferleistungen von Hard- und Software sowie ggf. Vermietung/Miete (jeweils nach BVB).
1.2 Betreiber- und Verantwortungsrolle der IT-Umgebung bleibt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – beim Kunden. LNIT erbringt Leistungen als Dienstleister im vereinbarten Leistungsumfang.
1.3 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen sind Angebot/Leistungsschein, ggf. SLA/Service-Level sowie die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Diese AGB regeln die allgemeinen Rahmenbedingungen.
2. Geltungsbereich / Unternehmerklausel (B2B-only)
2.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde”). Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.
2.2 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen von LNIT, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LNIT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
3. Rangfolge der Vertragsdokumente
3.1 Im Konfliktfall gilt folgende Rangfolge:
(1) Angebot / Leistungsschein / Einzelvereinbarung (inkl. Anlagen),
(2) einschlägige BVB (z. B. Managed Service, Managed Workplace, Dienstleistungen, Kauf, Vermietung, Entwicklungsleistungen),
(3) SLA / Service-Level (sofern gesondert vereinbart),
(4) diese AGB.
4. Vertragsschluss / Änderungen
4.1 Angebote von LNIT sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Ein Vertrag kommt zustande durch: (a) Auftragsbestätigung von LNIT in Textform, oder (b) Annahme/Beauftragung des Angebots durch den Kunden in Textform, oder (c) Beginn der Leistungserbringung durch LNIT.
4.3 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart wurden (mindestens: Leistungsbeschreibung, Aufwand/Preis, Zeit-/Terminfolgen).
5. Leistungszeit / Leistungsort / Teilleistungen
5.1 Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
5.2 LNIT ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
5.3 Leistungsort ist – je nach Art der Leistung – der Ort der Leistungserbringung; im Übrigen ist der Sitz von LNIT Leistungsort.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt rechtzeitig alle Informationen, Zugänge, Freigaben und Ressourcen bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind (z. B. Admin-Zugänge, VPN, Firewall-Freigaben, Ansprechpartner, System-/Netzdokumentation, Herstellerzugänge, Lizenznachweise).
6.2 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner (Single Point of Contact), der entscheidungsbefugt ist und erreichbar ist.
6.3 Der Kunde sorgt für die Funktionsfähigkeit der eigenen Umgebung (z. B. Internetverbindung, Strom, Hardware-Status, Lizenzen, ausreichende Ressourcen, sichere Passwortrichtlinien).
6.4 Verzögerungen/Mehraufwände aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von LNIT. LNIT kann Termine angemessen anpassen und Mehraufwand nach Preisliste abrechnen.
7. Service-Level / SLA / Wartungsfenster
7.1 Servicezeiten, Reaktionszeiten, Wartungsfenster, Eskalationswege und Prioritätsdefinitionen ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten SLA/Service-Level bzw. aus den BVB.
7.2 Sofern kein gesondertes SLA vereinbart ist, gilt das im Angebot/BVB definierte Standard-Service-Level als Basis.
8. Vergütung / Abrechnung / Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung ergibt sich aus Angebot, Preisliste oder BVB. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
8.2 Dienstleistungen dürfen – sofern nicht abweichend vereinbart – in Zeiteinheiten abgerechnet werden. Angefangene Einheiten können voll berechnet werden, soweit dies vereinbart ist.
8.3 Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
8.4 LNIT ist berechtigt, bei Projekten nach Leistungsfortschritt Teilrechnungen zu stellen.
8.5 Bei Zahlungsverzug kann LNIT nach angemessener Fristsetzung Leistungen aussetzen, soweit dies zumutbar ist.
9. Kontingente (Zeit-/Wertkontingente)
Soweit Leistungen über Kontingente erbracht werden und Angebot/BVB nichts Abweichendes regeln, gilt:
9.1 Monatskontingente: Nicht verbrauchtes monatliches Zeit-/Wertkontingent wird als Guthaben in Folgemonate übertragen. Guthaben aus Monatskontingenten verfällt jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem es entstanden ist.
9.2 Einmalkontingente: Einmalige Zeit-/Wertkontingente verfallen während eines aktiven Vertragsverhältnisses nicht.
9.3 Vertragsende/Kündigung: Mit Ablauf des Vertrags (Kündigungsenddatum) erlischt das Recht zur Inanspruchnahme sämtlicher noch offener Kontingente (Monats- und Einmalkontingente) ersatzlos; eine Auszahlung erfolgt nicht. Bereits gezahlte, nicht abgerufene Kontingente dienen der Vorhaltung von Kapazitäten und der jederzeitigen Abrufbarkeit der Leistung während der Vertragslaufzeit.
9.4 Reicht ein Kontingent nicht aus, werden Mehrleistungen nach Preisliste abgerechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
10. Change Requests / Zusatzleistungen
10.1 Zusatzleistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach Preisliste oder gesonderter Vereinbarung abgerechnet.
10.2 LNIT ist nicht verpflichtet, Änderungen ohne vorherige Vereinbarung in Textform umzusetzen.
11. Abnahme bei Werkleistungen (Projekte/Entwicklung)
11.1 Soweit Leistungen werkvertraglichen Charakter haben (z. B. Entwicklung, individuelle Automationen, Projektimplementierungen), erfolgt eine Abnahme.
11.2 LNIT zeigt Abnahmebereitschaft an. Der Kunde prüft innerhalb von 10 Werktagen und erklärt Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform.
11.3 Erfolgt keine fristgerechte Abnahme/Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt bei produktiver Nutzung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
11.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, werden aber im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
12. Sachmängel / Nacherfüllung
12.1 LNIT erbringt Leistungen nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Software/IT-Systeme können naturgemäß nicht vollständig fehlerfrei sein. Eine Funktionsbeeinträchtigung aufgrund von Umgebungsbedingungen, Fremdsoftware, Fehlbedienung oder unzureichender Infrastruktur stellt keinen Mangel der Leistung von LNIT dar.
12.2 Bei Mängeln hat LNIT zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzleistung).
12.3 Der Kunde unterstützt LNIT bei der Fehleranalyse, indem er die Störung konkret beschreibt, Logs/Infos bereitstellt und erforderliche Zugänge ermöglicht.
12.4 Mehraufwand kann abgerechnet werden, wenn die Ursache nicht im Verantwortungsbereich von LNIT liegt oder der Kunde die Störung zu vertreten hat.
13. Rechtsmängel
13.1 LNIT gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der von LNIT erbrachten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter entgegenstehen, soweit LNIT diese Arbeitsergebnisse selbst erstellt hat.
13.2 Der Kunde informiert LNIT unverzüglich in Textform, wenn Dritte Rechte geltend machen, und unterstützt LNIT angemessen bei der Abwehr/Regelung.
14. Managed Services / Backup / Restore – Grundprinzip
14.1 Inhalt, Umfang, enthaltene Restore-Leistungen, Ausschlüsse sowie ggf. Parameter zu RPO/RTO ergeben sich aus Angebot/BVB/Leistungsschein.
14.2 Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage sind RPO/RTO sowie Wiederherstellungszeiten Zielwerte und keine Garantie.
14.3 Notfall-/Wiederherstellungsleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach Aufwand abgerechnet, sofern der Vorfall nicht von LNIT zu vertreten ist.
15. Sicherheitsvorfälle / Incident Response / NIS2-Readiness
15.1 Erkennt eine Partei Anhaltspunkte für einen Sicherheitsvorfall, der Systeme/Leistungen aus dem Vertrag betrifft (z. B. unbefugter Zugriff, Malware, Datenabfluss, erhebliche Verfügbarkeitsstörung), informiert sie die andere Partei unverzüglich.
15.2 LNIT darf zur Gefahrenabwehr und Wiederherstellung kurzfristige Maßnahmen durchführen (z. B. Sperrung von Zugängen, Isolation, Konfigurationsänderungen). Bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Zustimmung; Information erfolgt unverzüglich nachträglich.
15.3 Der Kunde unterstützt LNIT durch Ansprechpartner, Zugänge, Logs, Freigaben sowie Drittdienstleisterkontakte. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern Reaktions-/Wiederherstellungszeiten entsprechend.
15.4 Sofern der Kunde regulatorischen Anforderungen an Informationssicherheit unterliegt (z. B. NIS2/nationale Umsetzung), informiert er LNIT vor Leistungsbeginn. Rechts-/Compliance-Beratung ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
16. Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
16.1 LNIT darf zur internen Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen (z. B. interne Analysen, Automatisierung, Log-/Alert-Analyse), soweit dies mit Vertraulichkeit und Datenschutz vereinbar ist.
16.2 Eine Verarbeitung von kundenspezifischen, vertraulichen Inhalten in externen KI-Diensten erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart oder datenschutzrechtlich (insbesondere über geeignete Auftragsverarbeitung) abgesichert ist.
16.3 KI-Ausgaben sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindliche Leistung geschuldet – unterstützende Hinweise. Der Kunde bleibt verantwortlich für finale Entscheidungen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten oder rechtlich/finanziell bedeutsamen Maßnahmen.
17. Datenschutz / Auftragsverarbeitung (AVV)
17.1 Die Parteien beachten die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften.
17.2 Soweit LNIT personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
17.3 Ohne AVV ist LNIT berechtigt, Leistungen auszusetzen, soweit deren Erbringung zwingend eine Auftragsverarbeitung voraussetzt.
18. Geheimhaltung
18.1 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Konzepte, Dokumentationen, Skripte, Konfigurationen und sonstige Informationen von LNIT, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss zugänglich werden, können Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen und sind vertraulich zu behandeln.
18.2 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die rechtlich geschützt sind oder als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
18.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
18.4 Die Geheimhaltungspflichten gelten über das Vertragsende hinaus für 3 Jahre, sofern nicht zwingend längere Pflichten bestehen.
19. Nutzungsrechte / Arbeitsergebnisse / Weitergabe
19.1 Sofern LNIT dem Kunden Arbeitsergebnisse überlässt (z. B. Dokumentationen, Skripte, Automationen, Konfigurationen, Konzepte), erhält der Kunde hieran ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den eigenen Geschäftsbetrieb des Kunden und nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
19.2 Weitergabe/Überlassung an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) ist nicht gestattet, es sei denn, LNIT stimmt zuvor ausdrücklich in Textform zu.
19.3 Vorbestehende Werke, Methoden, Templates, Tools, Bibliotheken und Best Practices von LNIT bleiben Eigentum von LNIT. LNIT darf generische Ideen/Konzepte/Erfahrungen aus Projekten bei anderen Kunden verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
19.4 Eine Herausgabe von Quellcode, Workflow-Definitionen (z. B. n8n), Infrastruktur-as-Code oder vollständigen Automationsartefakten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot/Leistungsschein vereinbart ist.
20. Haftung
20.1 LNIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
20.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LNIT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch:
a) bei laufenden Leistungen (insbesondere Managed Services/Managed Backup/Managed Workplace) auf 12 Monatsentgelte der betroffenen Leistung (netto),
b) bei einmaligen Projekt-/Werkleistungen (z. B. Implementierung, Migration, Entwicklung) auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Leistung.
20.3 Die Haftung nach Ziffer 20.2 ist zusätzlich begrenzt auf einen Höchstbetrag von EUR 1.000.000 je Schadensfall.
20.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von LNIT.
20.5 Mitverschulden: Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Schadensvermeidung und -minderung (z. B. Datensicherung, Notfallplanung, Patch-/MFA-Stand, Malware-Schutz). Unterlässt der Kunde zumutbare Maßnahmen, kann dies zu einer Anspruchskürzung führen.
21. Verjährung (B2B-Standard)
21.1 Ansprüche des Kunden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
21.2 Die Verkürzung gilt nicht:
a) bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
b) bei Ansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
c) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht.
22. Vertragslaufzeit / Kündigung (LNIT-Standard)
22.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus Angebot/Leistungsschein und den einschlägigen BVB.
22.2 Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
22.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
23. Form (Textform)
23.1 Rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Kündigungen, Fristsetzungen, Abnahmen, Mängelanzeigen) bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist.
24. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung
24.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
24.2 Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
24.3 Abtretungen durch den Kunden bedürfen der Zustimmung von LNIT, außer es handelt sich um Geldforderungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs und LNIT hat kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung.
25. Öffentlichkeitsnennung / Logo-Nutzung
25.1 Sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht, darf LNIT den Kunden als Referenz (Name/Logo) in angemessenem Umfang auf der Website und in Marketingmaterialien nennen.
25.2 Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit in Textform widerrufen; LNIT wird die Darstellung dann innerhalb angemessener Frist entfernen.
26. Schlussbestimmungen
26.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
26.2 Erfüllungsort ist der Sitz von LNIT.
26.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – der Sitz von LNIT.
26.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.