KI-Kennzeichnung nach Art. 50: Was Sie als Betreiber offenlegen
Die KI-Kennzeichnungspflicht verlangt, dass Menschen erkennen können, wann sie es mit KI zu tun haben: im Gespräch mit einem Chatbot, bei täuschend echten KI-Bildern und bei bestimmten KI-Texten. Sie gilt seit dem 2. August 2026. Und sie ist enger gefasst, als viele denken: Nicht jeder KI-Inhalt muss gekennzeichnet werden. Hier zeigen wir, was das für Ihren Betrieb heißt, mit Beispielen und so, wie wir es selbst umsetzen.

Das Wichtigste in drei Sätzen
- Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung.
- Für Unternehmen, die KI nutzen, heißt das vor allem: Deepfakes kennzeichnen, KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Prüfung kennzeichnen und bei Chatbots klar sagen, dass eine KI antwortet.
- Nicht jeder KI-Inhalt muss gekennzeichnet werden. Gewöhnliche Werbe- und Produkttexte fallen in der Regel nicht darunter.
Wer was kennzeichnen muss
Art. 50 enthält mehrere getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Adressaten. Ob eine Pflicht Sie trifft, hängt davon ab, ob Sie ein KI-System anbieten oder nutzen.
| Absatz | Wen es trifft | Was verlangt ist |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Anbieter | KI-Systeme für die direkte Interaktion, etwa Chatbots, so gestalten, dass Menschen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen, außer es ist offensichtlich |
| Abs. 2 | Anbieter | KI-erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren; für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, bis 02.12.2026 |
| Abs. 3 | Betreiber | Betroffene informieren, wenn Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung eingesetzt wird |
| Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes offenlegen; KI-Texte offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, außer bei menschlicher redaktioneller Kontrolle und Verantwortung |
| Abs. 5 | alle | Hinweise klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung, barrierefrei |
Für die meisten Betriebe ist Absatz 4 entscheidend. Dazu kommt die Frage, ob der Chatbot auf der eigenen Website richtig erkennbar ist.
Chatbots und Sprachassistenten
Rechtlich trifft die Pflicht aus Abs. 1 den Anbieter des Chatbot-Systems. Wer einen Chatbot selbst baut oder unter eigenem Namen anbietet, kann selbst Anbieter sein. Leitlinien und Verhaltenskodex der EU-Kommission erwarten aber auch von Betreibern einen klaren Hinweis bei der ersten Interaktion.
Unsere Empfehlung für die Praxis: Setzen Sie den Hinweis immer, gleich zu Beginn des Gesprächs. Das gilt für Chat-Assistenten auf der Website ebenso wie für KI-Telefonassistenten.
Beispiel für einen Hinweis:
Sie chatten mit einem automatisierten Assistenten der Muster GmbH. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter …
Beispiel am Telefon:
Guten Tag, hier ist der digitale Telefonassistent der Muster GmbH. Ich nehme Ihr Anliegen auf und gebe es an das Team weiter.
KI-Bilder, Videos und Deepfakes
Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Die EU-Kommission nennt dafür drei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen: hohe Ähnlichkeit mit dem Motiv, ein Bezug zu etwas, das real existiert oder plausibel existieren könnte, und die Eignung, über die Echtheit zu täuschen.
Drei Beispiele zur Orientierung:
-
Grün, in der Regel kein Deepfake
eine abstrakte KI-Illustration, etwa ein Symbol für „Datenfluss“ ohne realistische Personen oder Orte.
-
Gelb, genau hinschauen
ein fotorealistisches KI-Bild einer Büroszene als Symbolbild für einen Fachbeitrag. Ob es täuschen kann, hängt von Motiv und Umfeld ab.
-
Rot, offenlegen
ein KI-Bild, das als „unser Team“ oder „unsere Kundin“ erscheint, obwohl es diese Personen so nicht gibt, oder ein KI-Video mit der Stimme einer realen Person.
Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke reicht eine Offenlegung, die die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob ein Bild realistisch genug wirkt, kennzeichnen Sie es. Und geben Sie KI-Motive nie als echte Kunden, Mitarbeitende oder Ereignisse aus.
KI-Texte: wann eine Kennzeichnung nötig ist
Für Texte ist die Pflicht eng gefasst. Betreiber müssen KI-erzeugten Text nur offenlegen, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und wenn keine menschliche redaktionelle Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung stattgefunden hat.
Drei Fragen für Ihre Texte:
-
Wird der Text veröffentlicht, also nicht nur intern genutzt?
-
Soll er die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informieren, etwa über Politik, Verwaltung oder gesellschaftlich relevante Entwicklungen?
-
Hat eine verantwortliche Person ihn inhaltlich geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung?
Wenn 1 und 2 mit Ja und 3 mit Nein beantwortet werden, legen Sie die KI-Herkunft offen. Eine bloße Rechtschreibprüfung gilt dabei nicht als redaktionelle Kontrolle.
Werbe- und Produkttexte, Angebote oder Leistungsbeschreibungen fallen nach den Leitlinien der Kommission typischerweise nicht unter diese Pflicht. Prüfen sollten Sie Ihre Texte trotzdem: Für den Inhalt sind Sie verantwortlich, ob mit oder ohne KI.
Was nicht nachträglich gekennzeichnet werden muss
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nach Angaben der EU-Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Wo es mit vertretbarem Aufwand geht, schadet eine freiwillige Kennzeichnung älterer Inhalte nicht. Für alles, was Sie seitdem neu veröffentlichen, gilt die Pflicht.
Verhaltenskodex und EU-Icons
Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte veröffentlicht, dazu optionale EU-Icons. Am 20. Juli 2026 folgten Leitlinien zu Art. 50. Beides ist nicht verbindlich, dient Behörden aber als Orientierung. Wichtig: Die Icons zu nutzen ist freiwillig, die Kennzeichnungspflicht selbst nicht. Ein klar erkennbarer eigener Hinweis ist ebenso möglich.
Bußgelder: sachlich eingeordnet
Art. 50 ist bußgeldbewehrt (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der möglichen Höchstbeträge. Für die Praxis wichtiger als die Höhe: Mit einer klaren Regel, welche Inhalte im Betrieb wie gekennzeichnet werden, bleibt das Thema überschaubar.
So kennzeichnen wir bei LNIT
Wir kennzeichnen KI-Inhalte, soweit Art. 50 es verlangt, und darüber hinaus freiwillig nach unserem eigenen Standard:
- KI-Bilder: Bilder, die mit KI erzeugt oder generativ verändert wurden, tragen den Hinweis „Symbolbild, KI-generiert“ direkt im Bild. So bleibt der Hinweis auch beim Herunterladen oder Teilen erhalten. Das gilt auch für die KI-erzeugten Bilder auf dieser Website: Sie sind im Bild selbst gekennzeichnet. Echte Fotos tragen keinen solchen Hinweis.
- Videos: Videos mit KI-erzeugten Szenen oder Avataren beginnen mit dem Hinweis „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“
- Synthetische Stimmen: Am Anfang steht der hörbare Hinweis „Diese Stimme wurde mit KI erzeugt.“
- Chat-Assistenten: Wo wir einen Chat-Assistenten einsetzen, stellt er sich zu Beginn als automatisiertes System vor und nennt einen Weg zu einem Menschen.
- Wissensbeiträge: Beiträge, die mit KI-Unterstützung entstanden sind, tragen den Hinweis „Mit KI-Unterstützung erstellt, von Lars Neumann geprüft“. Jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und verantwortet.
- Intern: Wir halten fest, welche Inhalte mit welchem Werkzeug entstanden sind, damit wir nachvollziehen und belegen können, wo KI zum Einsatz kam.
Dieselben Regeln geben wir an Kunden weiter: Medien, die wir für Sie erstellen, liefern wir gekennzeichnet aus.
Prüffragen für Ihren Betrieb
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Wo setzen wir KI-erzeugte oder KI-bearbeitete Bilder und Videos ein: Website, Social Media, Angebote, Präsentationen?
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Zeigen diese Inhalte realistisch wirkende Personen, Orte oder Ereignisse, die es so nicht gibt?
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Gibt es auf unserer Website oder am Telefon einen Assistenten, und sagt er zu Beginn, dass er automatisiert ist?
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Veröffentlichen wir KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, und prüft sie jemand inhaltlich?
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Setzen wir irgendwo Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung ein?
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Ist der Hinweis dort sichtbar, wo der Inhalt wahrgenommen wird, und nicht nur in Metadaten versteckt?
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Wissen alle im Team, wer über die Kennzeichnung entscheidet?
Wenn Sie bei einer Frage unsicher sind, ist das ein guter Punkt für die nächste Teambesprechung oder für unsere KI-Kompetenz-Schulung, in der wir genau diese Fälle durchgehen.
Was wir für Sie übernehmen
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Das übernehmen wir
- Schulung Ihres Teams zu Kennzeichnungsfällen im Alltag
- Kennzeichnungsregeln als Teil Ihrer internen KI-Richtlinie (Premium-Paket)
- technische Umsetzung von Hinweisen bei Chat- und Telefonassistenten
- gekennzeichnete Auslieferung von KI-Medien, die wir für Sie erstellen
-
Das bleibt bei Ihrer Rechtsberatung
- verbindliche Einordnung von Grenzfällen
- Fragen zu Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrecht
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung
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Nein. Die Pflicht für Texte gilt nur bei Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, und auch dann nicht, wenn eine verantwortliche Person den Text inhaltlich geprüft hat. Werbe- und Produkttexte fallen in der Regel nicht darunter.
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Wenn das Bild ein Deepfake im Sinne der Verordnung ist, ja. Das ist typischerweise der Fall, wenn es realistisch wirkende Personen, Orte oder Ereignisse zeigt, die es so nicht gibt, und täuschen kann. Abstrakte Illustrationen gehören in der Regel nicht dazu. Im Zweifel empfehlen wir die Kennzeichnung.
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In der Regel nicht. Sie betrifft nur die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bei KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Betreiberpflichten zu Deepfakes und KI-Texten gelten seit dem 2. August 2026.
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Nein. Der Hinweis muss klar und eindeutig sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen, also dort, wo der Inhalt gesehen oder gehört wird.
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Nein, die Icons sind freiwillig. Ein eigener, klar erkennbarer Hinweis ist ebenso möglich.
Quellen
Abgerufen am 02.10.2026.
- AI Act Service Desk der EU-Kommission, Art. 50 KI-VO (konsolidierte Fassung 27.07.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) ai-act-service-desk.ec.europa.eu
- EU-Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 (20.07.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) digital-strategy.ec.europa.eu
- EU-Kommission, FAQ „Transparency obligations under Article 50 of the AI Act“ (Deepfake-Kriterien, keine rückwirkende Kennzeichnung) (externer Link, öffnet in neuem Tab) digital-strategy.ec.europa.eu
- EU-Kommission, Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte (10.06.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) digital-strategy.ec.europa.eu
- McCann FitzGerald, Auswertung der Leitlinien zu Art. 50, Teil 2: Betreiberpflichten (20.08.2026) (externer Link, öffnet in neuem Tab) mccannfitzgerald.com
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI) (externer Link, öffnet in neuem Tab) data.europa.eu
Diese Seite gibt eine allgemeine Information zum Stand vom 02.10.2026. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihren Datenschutzbeauftragten.
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